Rechtssystem
Im folgenden werden einige Grundzüge des uruguayischen Wirtschafts- und Zivilrechts im Vergleich zum deutschen Rechtssystem dargestellt. Dieser Artikel soll lediglich einen ersten Überblick ermöglichen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die AHK Uruguay hält jedoch zu den einzelnen Themen entsprechende weiterführende Publikationen bereit.
Stand: Januar 2006 -ohne Gewähr-
I. Eigentumsvorbehalt und ähnliche Sicherungsrechte
Der Eigentumsvorbehalt ist dem uruguayischen Recht unbekannt und eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam, ohne jedoch das Grundgeschäft, z.B. den Kaufvertrag, zu beeinträchtigen.
Die Funktion des Eigentumvorbehalts und auch der Sicherungsübereignung wird in Uruguay von den sogenannten Registerpfandrechten erfüllt.
Ein Registerpfandrecht entsteht durch schriftlichen Vertrag und Eintragung in das entsprechende Pfandregister. Im Gegensatz zum einfachen Pfandrecht bleibt der Verpfänder jedoch im Besitz der Sache. Allerdings verliert er die Verfügungsbefugnis über den Pfandgegenstand. Ein gutgläubiger Erwerb der Pfandsache ist nicht möglich.
Auf Antrag kann das Pfandrecht im Register gelöscht werden und geht damit unter. Ohne besonderen Antrag erlischt das Pfandrecht nach 5 Jahren, wenn es zwischenzeitlich nicht erneuert wurde.
II. Gewährleistung
Ist die Kaufsache mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet, so stehen dem Verkäufer Gewährleistungsrechte zu, es sei denn, dass er den Mangel kannte, hätte kennen müssen oder beim Handelskauf die Sache als ordnugsgemäß akzeptiert hat. Im Rahmen der Gewährleistung stehen dem Käufer wahlweise das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Gewährleistungsrechte verjähren binnen sechs Monaten und können vertraglich weitgehend beschränkt werden.
III. Grundstückskauf
Die Voraussetzungen für den Erwerb von uruguayischen Grundeigentum entsprechen in wesentlichen Teilen denjenigen des deutschen Rechtssystems.
So bedarf der wirksame Grundstückskaufvertrag ebenfalls der notariellen Beurkundung. In der Regel werden zunächst zwei Vorverträge geschlossen. Der erste Vorvertrag enthält lediglich die gemeinsame Beauftragung eines Notars. Der zweite Vorvertrag wird notariell beglaubigt und kann, wenn er im Register eingetragen wurde und die Hälfte des Kaufpreises bereits gezahlt wurde, ein Anwartschaftsrecht entstehen lassen. Der eigentliche Kaufvertrag ("escritura definitiva") wird von einem beauftragten Notar erstellt und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Das uruguayische Grundbuch ("Registro público") unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Grundbuch. So wird jede Änderung in den Eigentumsverhältnissen zwar in das Grundbuch eingetragen, ein guter Glaube an das Grundbuch und somit ein gutgläubiger Grundstückserwerb existiert jedoch nicht. Belastungen und Beschränkungen werden nicht im Grundbuch eingetragen. Hierfür gibt es einerseits das Hypothekenregister und andererseits das Register der Beschränkungen, in welchem Verfügungsbeschränkungen und -verbote sowie persönliche Beschränkungen (wie z.B. Insolvenz, Geschäftsunfähigkeit etc.) eingetragen werden.
Eine Enteignung ist, wie auch in Deutschland, möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Der Grundstückserwerb durch ausländische Investoren unterliegt in Uruguay keinen besonderen Beschränkungen.
IV. Gesellschaftsrecht
Die am meisten verbreiteten und für den internationalen Geschäftsverkehr wichtigsten Gesellschaftsformen sind die GmbH - Sociedad de Responsabilidad Limitada (SRL), die AG - Sociedad Anónima (SA) und die Zweigniederlassung einer ausländischen juristischen Person (Sucursal de Sociadad Extranjera).
Daneben gibt es auch die OHG - Sociedad Colectiva und die KG - Sociedad en Comandita. Bei letztgenannter kann der persönlich haftende Gesellschafter auch eine juristische Person, also auch eine SRL sein, so dass es sich im Ergebnis um eine GmbH & Co. KG handelt.
Schließlich besteht in Uruguay die Möglichkeit zur Gründung einer steuerbegünstigten Gesellschaft. Eine solche Finanzierungsgesellschaft (SAFI) ist, ebenso wie die zahlreichen Offshore-Banken in Uruguay, von zahlreichen Steuern befreit.
Die Vorschriften für die Gründung einer GmbH (SRL), einer AG (S.A.) oder einer Finanzierungsgesellschaft (SAFI) unterscheiden sich in vielen Einzelheiten von den deutschen Gesetzesvorschriften. Eine genaue Darstellung enthält die Publikation "Firmenniederlassung in Uruguay" der Deutsch-Uruguayischen Handelskammer.
V. Handelsvertreterrecht
Der Handelsvertretervertrag bedarf in Uruguay keiner Form und kann jederzeit, ohne Frist, gekündigt werden. Falls der Handelsvertreter den Vertrag kündigt und der Unternehmer hierdurch einen Schaden erleidet, so ist der Handelsvertreter unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einer Kündigung durch den Unternehmer steht dem Handelsvertreter kein Ausgleichsanspruch zu. Er kann jedoch für ausstehende Zahlungen und Provisionen ein Zurückbe-haltungsrecht an den ihm überlassenen Sachen geltend machen.
Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer neben der Provision auch stets, im Unterschied zum deutschen Recht, Ersatz für sämtliche ihm entstandene Kosten verlangen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Publikation "Handelsvertreterrecht"
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VI. Gewerblicher Rechtsschutz
Uruguay gewährleistet einen umfassenden gewerblichen Rechtsschutz.
Wissenschaftliche und künstlerische Werke - wozu u.a. auch Computersoftware zählt - werden durch das Urheberrecht (Gesetz Nr. 9.739 und Gesetz Nr. 17.616) auf Lebenszeit und noch 40 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus geschützt. Das Urheberrecht kann grundsätzlich frei abgetreten und übertragen werden.
Warenzeichen werden durch das Gesetz zum Schutz von Handels- und Dienstleistungsmarken (Gesetz Nr. 17.011) für die Dauer von 10 Jahren ab Eintragung geschützt. Der gewerbliche Rechtsschutz für Warenzeichen kann beliebig oft verlängert werden.
Industrieproduke und -erfindungen schließlich unterfallen dem Schutzbereich des Patentgesetzes (Gesetz Nr. 17.164). Patente werden für die Dauer von 20 Jahren, Gebrauchsmuster 10 Jahre lang ab Eintragung geschützt. Der Patentschutz kann nicht verlängert werden. Ein über drei Jahre nicht genutztes Patent kann von einer interessierten Partei mittels einer sogenannten Zwangslizenz genutzt werden.
Darüber hinaus besteht in Uruguay noch der Schutz des "nombre commercial". Durch Gebrauch eines Geschäftsnamens im Handelsverkehr ist dieser auto-matisch geschützt. Ein anderer Unternehmer kann denselben Namen in demselben Geschäftsgebiet nicht benutzen.
VII. Arbeitsrecht
Der nationale monatliche Mindestlohn wird durch Verordnung immer wieder neu festgelegt und beläuft sich seit Juli 2005 auf 2.500 Pesos (ca. 103 US$), wobei in vielen Industriezweigen Tarifverträge mit höheren Löhnen existieren.
Die maximale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag, mit einer Höchstgrenze von 48 Wochenstunden für Arbeitnehmer in der Industrie und 44 Wochenstunden für Beschäftigte im Handel. Überstunden an Werktagen werden mit einem Aufschlag von 100 %, an Feiertagen und in der Freizeit des Arbeitnehmers mit einem Aufschlag von 150 % vergütet.
Der Urlaubsanspuch beträgt 20 Tage im Jahr und erhöht sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Des weiteren steht allen Arbeitnehmern ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 1/30 eines Monatsgehaltes sowie ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes zu.
Weiterführende Informationen gehen aus unserer Publikation "Arbeitsrecht in Uruguay" hervor.
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VIII. Steuerrecht
Derzeit müssen natürliche Personen in Uruguay keine Einkommenssteuer zahlen. Eine solche Steuer soll jedoch mit einer umfassenden Steuerreform Mitte 2006 eingeführt werden, wobei zwischen Einkommen aus Kapital und Einkommen aus Arbeit unterschieden werden soll. Kapitelerträge sollen einem proportionalen Steuersatz von 10 % unterliegen, auf Löhne und Gehälter soll ein progressiver Satz zwischen 10 und 25 % angewendet werden.
Die derzeitige Vermögenssteuer in Höhe von 0,7-3 % auf Vermögen von natürlichen Personen soll dann auf einen symbolischen Steuersatz von 0,1 % herabgesetzt werden.
Auf das Vermögen von juristischen Personen wird eine Vermögenssteuer von 1,5-2 % erhoben, die durch die Reform unverändert bleiben soll. Die Gewinne von natürlichen und juristischen Personen, die aus industriellen, kommerziellen oder finanziellen Tätigkeiten in Uruguay herrühren, sind derzeit mit einer Steuer von 30 % belegt. Die Reformpläne sehen eine neue Steuer auf unternehmerische Tätigkeiten mit einem Steuersatz von 25 % vor, die vier aktuell bestehende Unternehmenssteuern erssetzen soll.
Die Mehrwertsteuer beträgt zur Zeit 23 %, für einige ausgewählte Produkte des täglichen Bedarfs gilt ein ermäßigter Satz von 14 %.
Durch die Steuerreform ist eine Absenkung dieser Sätze auf 21 % bzw. 10 % vorgesehen.
Zwischen Uruguay und Deutschland besteht seit Mai 1987 ein Doppelbesteuerungsabkommen nach dem OECD-Modell, mit dem die doppelte Besteuerung in beiden Ländern vermieden wird.
IX. Investitionsgesetz
Das Investitionsgesetz von 1998 (Gesetz Nr. 16.906) stellt ausländische Investitionen insoweit unter den staatlichen Schutz, als sie wie nationale Investitionen behandelt werden sollen und insbesondere keiner vorherigen Genehmigung oder Registrierung bedürfen. Zur Investitionssteigerung können auch steuerliche Vergünstigungen gewährt werden. Darüber hinaus wird die freie Kapital- und Gewinnrückführung garantiert.
X. Freihandelszonen, Freihafen, zollfreie Einfuhr von Waren
Durch das Gesetz Nr.15.921 von 1987 wurde in Uruguay die Möglichkeit zur Errichtung und Nutzung von privaten Freihandelszonen geschaffen. In Uruguay existieren zur Zeit acht Freihandelszonen.
In den Freihandelszonen sind Wirtschaftsaktivitäten von den grundsätzlich zu entrichtenden Steuern ausgenommen. Rohmaterialien, Güter, Handelswaren und Dienstleistungen können in den Freihandelszonen ohne Beschränkungen ein- und ausgeführt werden.
Ferner verfügt Uruguay mit dem Hafen von Montevideo über den einzigen Freihafen in Südamerika.
Waren, die für den Reexport bestimmt sind, können für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten zollfrei nach Uruguay eingeführt und unverändert oder weiterverarbeitet wieder ausgeführt werden. Zu den Gütern, die in diesem Rahmen zollfrei eingeführt werden können gehören u.a. Rohmaterialien, Verpack-ungsmaterial und Container, Ersatzteile, Werkzeuge, Zwischenprodukte etc.
Wir empfehlen Ihnen die Lektüre unserer Publikation "Sonderwirtschaftszonen in der Republik Uruguay", die wir Ihnen zusammen mit "The ABC of Free Trade Zones" im Dateiformat liefern können.
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XI. Anwendung deutschen Rechts
Die Anwendung uruguayischen Rechts kann in vielen Fällen dadurch ausgeschlossen werden, dass ein deutscher Gerichtsstand und die aus-drückliche Anwendung deutschen Rechts vereinbart werden. Allerdings können deutsche Gerichtsurteile in Uruguay erst nach einem weiteren Prüfungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof vollstreckt werden. Ein solches Verfahren ist mitunter sehr langwierig. Es ist auch nicht jedes vor einem deutschen Gericht erwirkte Urteil nach uruguayischem Recht vollstreckbar, so dass der Ausgang eines solchen Prüfungsverfahrens ungewiss ist.
Dementsprechend erscheint die Vereinbarung deutschen Rechts mitunter wenig zweckmässig. Sinnvoller erscheint die Möglichkeit - will man Rechtsstreitigkeiten vor den örtlichen Gerichten vermeiden - sämtliche Vertragsstreitigkeiten dem Spruch eines internationalen Schiedsgerichts zu unterstellen.
XII. Weiterführende Informationen
Für vertiefende Literatur zu einzelnen Rechtsfragen wird auf die entsprechenden Publikationen der AHK Uruguay verwiesen.
Publikationsliste
Konkrete Rechtsfragen werden von einer Reihe von Rechtsanwälten in Montevideo beantwortet. Die AHK Uruguay führt eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte.
Irene Recknagel
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